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Antragsformular Förderprojekt zum Download
Antragsformular Förderprojekt (ausfüllbar) zum Download
Satzung:
Die Buntstifte-Förderverein der Wendenschloß Schule e.V.
Satzung (beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 07.05.2014)
Eingetragen vom Amtsgericht Charlottenburg unter VR 20922 B am 28.12.2015
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Die Buntstifte – Förderverein der Wendenschloß Schule“ und ist in das Vereinsregister einzutragen. Nach der Eintragung führt er den Zusatz e.V.
2. Der Förderverein der Wendenschloß Grundschule ist ein Verein der Eltern, Lehrer, Schüler, Erzieher und Freunde dieser Schule.
3. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin-Köpenick.
4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Ziel des Vereins
1. Der Verein fördert unterrichtliche und außerunterrichtliche Aktivitäten der Schule, die nicht über den Haushaltsplan der Schule abgedeckt werden können, aber für den pädagogischen Auftrag der Schule notwendig sind.
2. Dazu zählen insbesondere:
a) Förderung der Bildung und Erziehung,
b) Beschaffung von Mitteln zur Erfüllung der Satzungszwecke,
c) Beschaffung von Lehr-, Lern- und Anschauungsmaterial sowie Ausstattungsge-genständen einschließlich Wartung und Pflege,
d) Beschaffung von Auszeichnungen und Preisen für schulische Wettbewerbe,
e) Durchführung und Mitgestaltung von Schulveranstaltungen,
f) Gestaltung des Außengeländes,
g) Anschaffung von Spielgeräten.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die erforderlichen Finanzierungen werden durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Einnahmen aufgebracht. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
4. Wer Tätigkeiten im Dienst des Vereins ausübt, kann hierfür durch entsprechenden Vorstandsbeschluss im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder als Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) eine Vergütung erhalten.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung werden, die bereit ist, Ziele und Zwecke des Vereins zu fördern.
2. Der Aufnahmeantrag ist formlos schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten. Der Vorstand entscheidet über den Antrag, eine Ablehnung des Antrags braucht nicht begründet zu werden.
3. Die Mitgliedschaft endet
a) durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand zum Ende des Kalenderjahres. Die Austrittserklärung muss spätestens bis zum 30.11. des Kalenderjahres eingegangen sein, um wirksam zu werden;
b) durch Tod, Auflösung, Konkurs oder Entziehung der Rechtsfähigkeit;
c) durch Streichung. Wenn das Mitglied mit mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist, kann es per Vorstandsbeschluss als Mitglied gestrichen werden;
d) durch Ausschluss. Begeht ein Mitglied einen schweren Verstoß gegen die Ziele des Vereins oder schädigt sein Ansehen, kann der Vorstand seinen Ausschluss beschließen, der ihm schriftlich mitgeteilt wird. Der Ausgeschlossene kann binnen eines Monats beim Vorstand schriftlich gegen diese Entscheidung Einspruch einlegen. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet dann über den Ausschluss. Bis dahin ruhen seine Rechte und Pflichten als Mitglied.
§ 5 Mitgliedsbeitrag
1. Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu entrichten. Dieser wird zum 1. Februar des Jahres fällig.
2. Die Mindesthöhe des Jahresbeitrages legt die Mitgliederversammlung fest.
3. Im Falle des Vereinseintritts in der zweiten Jahreshälfte, ermäßigt sich der Jahresbeitrag auf die Hälfte.
4. Es besteht kein Anspruch auf anteilige Erstattung des entrichteten Jahresbeitrages.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
§ 7 Die Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ ist die alljährlich stattfindende Mitgliederversammlung.
a) Zu der Mitgliederversammlung werden die Mitglieder vom Vorstand spätestens zwei Wochen zuvor in Textform (Mail, Schreiben oder Briefpost) unter Angabe der Tagesordnung eingeladen.
b) Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.
c) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es der Vorstand beschließt oder mindestens 20% der Mitglieder schriftlich beantragen.
2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet, im Verhinderungsfalle von seinem Vertreter. Sollte auch dieser verhindert sein, wählt die Mitgliederversammlung den Leiter aus ihrer Mitte.
a) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge mit einfacher Mehrheit der Anwesenden, soweit sie nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins betreffen.
b) Gewählt wird in offener Abstimmung. Wird von einem Mitglied die geheime Wahl verlangt, muss die Abstimmung geheim erfolgen.
c) Jedes Mitglied hat eine Stimme, die nur persönlich abgegeben werden kann. Nicht volljährige Mitglieder sind durch einen gesetzlichen Vertreter, der bei der Abstimmung persönlich anwesend sein muss, stimmberechtigt.
d) Werden auf einer Mitgliederversammlung Dringlichkeitsanträge gestellt, beschließt die Versammlung zunächst mit ⅔-Mehrheit über die Dringlichkeit. Bei Bestätigung der Dringlichkeit wird über den Antrag selbst durch einfache Mehrheit entschieden.
3. Der Mitgliederversammlung obliegen:
a) die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer
b) die Entlastung des Vorstandes
c) die Wahl des neuen Vorstandes
d) die Wahl eines Kassenprüfers
e) die Festsetzung des Mindesthöhe des Mitgliedsbeitrages
f) die Beratung über die geplante Verwendung der Mittel
g) die Entscheidung über eingereichte Anträge
h) die Änderung der Satzung (Ausnahme § 9, Abs.3)
i) die Auflösung des Vereins
4. Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer zu unterschreiben und vom Versammlungsleiter gegenzuzeichnen ist.
§ 8 Der Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins setzt sich wie folgt zusammen:
a) Vorsitzender,
b) stellvertretender Vorsitzender,
c) Schatzmeister.
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
3. Die einzelnen Mitglieder des Vorstandes werden jeweils für 1 Jahr gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Eine Blockwahl des Vorstandes ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung benennen.
4. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte einschließlich der Beschlussfassung über die Verwendung des Vereinsvermögens. Er gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Mitgliederversammlung bekannt zu geben ist.
§ 9 Kassenprüfer
1. Die Kassenführung des Vereins wird mindestens einmal im Jahr von mindestens einem Vereinsmitglied geprüft, das hierzu von der Mitgliederversammlung für jeweils ein Geschäftsjahr zu wählen ist. Die Kassenprüfer dürfen kein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands sein.
2. Sie erstatten in der dem Geschäftsjahr folgenden Mitgliederversammlung Bericht und empfehlen bei ordnungsgemäßer Kassenführung der Mitgliederversammlung die Entlastung des Vorstandes.
§ 10 Satzungsänderungen
1. Eine Satzungsänderung kann nur beschlossen werden, wenn sie bei der Einberufung zur Mitgliederversammlung als Tagesordnungspunkt gesondert aufgeführt ist.
2. Eine Satzungsänderung bedarf einer ⅔-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
3. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die die zuständige Registerbehörde oder das Finanzamt vorschreiben, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.
§ 11 Auflösung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur von der Mitgliederversammlung mit ¾-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an den Landesverband der schulischen Fördervereine Berlins, an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Bildung und Erziehung.
Berlin, den 15.12.2015
Katrin Piechnick
Katrin Gambia
Daniela Iochum